Klagende Partei
V e r e i n f ü r K o n s u m e n t e n i n f o r m a t i o n
Linke Wienzeile 18
1060 Wien
vertreten durch
Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte
KG
Ölzeltgasse 4
1030 Wien
Beklagte Partei
B r a v o N e x t S A
Vicolo De' Calvi 2
6830 Chiasso SCHWEIZ
vertreten durch
Dr. Michael WUKOSCHITZ Rechtsanwalt
Habsburgergasse 3/20
1010 Wien Tel.: 586 15 21
Wegen: EUR 36.000,00 samt Anhang (Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht)
Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 10. September 2018 folgenden gerichtlichen
geschlossen:
1) Die beklagte Partei verpflichtet sich,
a) es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zu unterlassen, einen telefonischen Kundendienst. der Verbrauchern die Kontaktaufnahme in Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen ermöglicht, in der Form anzubieten, dass Verbrauchern, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, ein über das Entgelt für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung hinausgehendes Entgelt, nämlich mehr als der Grundtarif, etwa ein über das Entgelt für Anrufe zu einer gewöhnlichen österreichischen Festnetznummer oder einer österreichischen Mobilfunknummer hinausgehendes Entgelt, dafür angelastet wird, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden;
c) den Text des gerichtlichen Vergleiches mit Ausnahme des Punktes 1) b) binnen drei Monaten ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches einmal für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Website www.bravofly.at in Fettdruckumrahmung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in jener Schriftfarbe und -Größe, Farbe desHintergrundes und Zeilenabständen, die sonst im Text auf der Website bravofly.at üblich sind, auf eigene Kosten in der Art zu veröffentlichen, dass zu Beginn der Startseite ein unübersehbarer Link auf die Vergleichsveröffentlichung angebracht wird, über den die Vergleichsveröffentlichung direkt aufrufbar sein muss.
Handelsgericht Wien, Abteilung 29
Wien, 10. September 2018